Amtsgericht
Mauerstrasse 25
35781 Weilburg
Klageschrift
nach dem Zivilrecht
zur Durchsetzung von
Forderungen zu 4 Punkten
materieller Art, in Form
von monatlichen Mietzahlungen
und der Begleichung
offener Sachkostenrechnungen
sowie der Beseitigung
sperrender Verbauung auf Grundstücken mit eingetragenen Rechten
sowie der Unterlassung des
Betretens und Beschädigens meines Grundstückes
beziehungsweise des
Botanischen Gartens des CID Institutes
Klageführender :
Dipl. Biol. Peter Ulrich Zanger
Selbstständig - Leiter des CID Institutes
Nassauer Strasse 23 a
35789 Weilmünster
vertreten durch
Rechtsanwältin Luz Celeste Yabar
Torres, Zeil 52, 60313 Frankfurt am Main
Verklagter :
Mark Christoph Günther Zanger
*24.2.1962 in Frankfurt am Main
mit Wohnsitz in 61276 Weilrod
Emmershausen
Emmershäuser Hütte 1
06083 - 95 89 97
06083 - 95 89 97
Betreiber der Firma Winkelruten.de
Nassauer Str. 23
35789 Weilmünster
0176 - 10 43 28 26
0176 - 10 43 28 26
Begründung der Klage
1. Grundsituation
ich bewohne mein Wohnhaus
in der Nassauer Strasse 23a seit dem 21. Juni 2002.
Mein Privatgrundstück
ist Teil einer in den Jahren 1968-1970 neu gebauten, kombinierten
familiären Wohn- und Industrieanlage bestehend aus 2 Wohnhäusern
und dem Fabrikgebäude der ehemaligen Karl Zanger & Söhne OHG,
gegründet in 1919 Wetzlar und bis 1968 operierend in Weilrod
Emmershausen als Produzent feinmechanischer Apparate, insbesondere
Mikroskope.
Die Lage meines
Wohnhauses Nassauer Strasse 23 A (Flur 8 Flurstück 52/3) auf der
strassenabgewandten Seite der 3-er Grundstückseinheit bedingt, dass
der Zugang zu meinem Wohnhaus 23 a ebenso wie zu dem benachbarten
Wohnhaus 23 b (52/5) von der Nassauer Strasse quer über den
Fabrikhof (52/4) führt. Ebenso sind die Versorgungsleitungen zu bzw.
die Abwasserleitungen von meinem Wohnhaus quer über die zum
Flurstück der Fabrik gerechnete Hoffläche verlegt. Dies bedingt ein
Wasserleitungsrecht und ein Geh- und Fahrrecht welche beide als
Grunddienstbarkeiten im Grundbuch am Amtsgericht Weilburg auf Blatt
1568 Abteilung II Einlegebogen 1 unter laufender Nummer 2, 3 und 4
eingetragen sind.
Im Rahmen einer
vorerblichen Güterübertragung durch die Eigentümer der ehemaligen
Karl Zanger & Söhne OHG sowie die Eigentümer des Wohnhauses
Nassauer Strasse 23 a erfolgte in den Jahren 1996 bis 1998 die
schrittweise Überschreibung des heute von mir bewohnten Wohnhauses
23 a auf Flurstück 52/3 auf den Namen Peter Zanger als neuem
Eigentümer unter Wahrung der Wohnrechte von Rolf und Rosemarie
Zanger und Tininiska Natascha Zanger Montoya, welche im Grundbuch
eingetragen sind.
Für die Nachfolge als
Eigentümer des Fabrikgebäudes Nassauer Strasse 23 und der darin
operierenden Firma Karl Zanger & Söhne OHG wurde bestimmt, das
Mark Zanger als alleiniger Inhaber der Karl Zanger und Söhne OHG in
Nachfolge von Rolf und Gertrud Zanger eintritt. Als zukünftige
Nutzung des Fabrikgebäudes wurde die anteilige Nutzung zu gleichen
Teilen durch die Firmen Karl Zanger und Söhne OHG, geleitet durch
Mark Zanger und durch das Planungsbüro für Landschaftsökologie und
angewandten Naturschutz PLAN GbR, geleitet durch Peter Zanger
bestimmt, so dass damit das Eigentum am Gebäude und Grundstück 52/4
zu gleichen Teilen auf Mark und Peter Zanger übertragen wurde.
Nach Geschäftsauflösung der Firma Karl Zanger und Söhne OHG und
der Übernahme des Firmen-Mantels durch Mark Zanger erfolgte am 18.
Juli 1996 im Grundbuch auf Blatt 1568 Abteilung I Einlegebogen 1 aber
nur die Eintragung eines der beiden Teileigentümer der beiden
Gebäudehälften als der der Firma Karl Zanger und Söhne OHG
folgender Grundstückseigentümer - und zwar die Eintragung von Mark
Zanger. Die Eintragung erfolgte während der beruflich bedingten
Auslands-Abwesenheit des zweiten Anteilseigners des Fabrikgebäudes,
Peter Zanger, zwischen März 1996 und August 1997 in Kolumbien und
blieb daher von Seiten dieses zweiten Anteilseigners zuerst
unwidersprochen.
Nach der Rückkehr nach
Deutschland im September 1997 wurde die Kanzlei des Notares Günther
Oberstebrinck-Bockholt in Usingen beauftragt, eine vertragliche
Regelung zwischen den Firmen Mark Zanger OHG und PLAN / Peter Zanger
zu verfassen und zur Aktualisierung der Eintragung der Gebäude- und
Grundstückseigentümerschaft ins Grundbuch zu bringen. Dieser
Vertrag sollte eine Vereinbarung über die Aufteilung der Raumnutzung
und der anteiligen laufenden Gebäudekosten festschreiben sowie Peter
Zanger als Inhaber der Firma PLAN als Teileigentümer des
Fabrikgebäudes im Grundbuch eintragen. Die Verhandlungen über
Kosten- und Raumnutzungsaufteilung wurden am 7. Oktober 1997 von Mark
Zanger unter Einsatz körperlicher Gewalt abgebrochen. Am 6. April
1998 erfolgte dann auf Initiative des Mark Zanger die Überschreibung
des Fabrikgebäudes auf dessen ehemalige Ehefrau, Sabine geb. Peter,
als neue Eigentümerin.
Grundlage dieser
Grundbucheintragung über die neuerliche Änderung der
Eigentümerschaft am Fabrikgebäude und Grundstück Nassauer Strasse
23 (52/4) war ein notarieller Vertrag der Kanzlei Steffen
Wierzgalla,Weilburg, Urkundenrolle 134/98 in welchem unter Punkt 5
auf Blatt 3 des Vertrages verfügt wird, dass die neue
Grundstückseigentümerin den bestehenden Eigentumsanteil des zweiten
Grundstückseigentümers, Peter Zanger, am Fabrikgebäude 52/4 so zu
wahren hätte, dass sie im Falle des Verkaufes des Fabrikgebäudes,
der Geschäftsaufgabe der Zanger OHG oder dem Tod des Mark Zanger 50%
des Verkaufserlöses an Peter Zanger auszuzahlen hat. Der somit
vertraglich verbriefte Eigentumsanteil des bisher nicht im Grundbuch
eingetragenen, zweiten Eigentümers des Fabrikgebäudes wurde demnach
als Auflassungsvormerkung bezüglich eines ½ Miteigentumsanteiles am
4.5.2004 im Grundbuch am Amtsgericht Weilburg Blatt 1568 Abteilung II
Einlegebogen 1 laufende Nummer 7 eingetragen.
4 Monate nach der
Grundbucheintragung des Eigentumsvorbehaltes über ½
Miteigentumsanteil am Fabrikgebäude Nassauer Strasse 23 am 4.5.2004
erfolgte am 3.9.2004 die Rückübertragung des zuvor am 6.4.1998 von
Mark Zanger an Sabine Zanger übertragenen Eigentumstitels über das
Fabrikgebäude von Sabine Zanger auf Mark Zanger.
Dieser ungewöhnliche
verwaltungstechnische Schritt hatte keine Auswirkung auf die
Festschreibung des Anspruches von mir, Peter Zanger, auf die
zukünftige Auszahlung oder Nutzung meines ½ Eigentumsanteiles am
Fabrikbäude gegenüber dem ehemaligen und neuen eingetragenen
Eigentümer des Fabrikgebäudes Mark Zanger. Weiterhin besteht die
die Konditionierung das
- ab dem Tag, an dem „von Mark Zanger die „Firma Zanger“ nicht mehr fortgeführt wird ½ des Fabrikgrundstückes an Peter Zanger zu übertragen ist“
- Als „Firma Zanger“ gilt dabei die Karl Zanger und Söhne OHG, Optisch Feibnmechanische Werkstätten, Herstellerin von Mikroskopen im Rahmen der dazu eingerichteten Produktionsanlage im Fabrikgebäude Nassauer Strasse 23 35789 Weilmünster.
Desweiteren gilt, dass
- im Falle eines Verkaufes des Grundstückes die Hälfte des Erlöses an Peter Zanger herauszuzahlen ist.
Eine gütliche Einigung
zwischen den beiden anteiligen Fabrikeigentümern über die anteilige
Nutzung des Fabrikgrundstückes war zwischen Juni 2002 und Juli 2018
nicht zu erzielen. Die Niederlassung von PLAN GbR bzw. CID Forschung
/ CID Institut in Weilmünster wurde durch die Vorenthaltung des
Eigentumsanteiles am Fabrikgebäude entscheidend behindert und
gestört, die Unternehmensentwicklung signifikant geschädigt, da
sämtliche Unternehmens-Entwicklungs-Projekte, die sich auf den ½
Miteigentumsanteil stützten so auf Initiative des Mark Zanger
zerstört wurden.
Seit 2017 existieren
Versuche der Unternehmensleitung der ehemaligen Zanger OHG, das
Fabrikgebäude in der Nassauer Strasse 23 über ein Maklerbüro in
Grävenwiesbach per Annonce im Internetportal Immobilien Scout unter
Expose 100230613 zu verkaufen. Daraus leitete sich ab, dass das von
Mark Zanger geleitete Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Zanger und
Söhne OHG, www.winkelruten.de
HRA Nr. 2087, Ust-IdNr. DE164409373, die Fabrikräumlichkeiten zur Aufrechterhaltung des Dienstleistungsangebotes Winkelruten und zugehörige parapsychologische Dienste nicht mehr benötigt, so dass die oben als "Firma Zanger" bezeichnete Produzentin optisch-feinmechanischer Instrumente Karl Zanger und Söhne OHG als solche nicht mehr existiert.
Nach der Email-Kontaktaufnahme eines Kaufinteressenten georg_79@gmx... mit Namen "Herr Müller" am 21.11.2017 wandte sich im Frühjahr 2018 telefonisch ein Herr Kaspersky oder Kasperczyk an mich, mit der Bitte, einer Löschung meines im Grundbuch eingetragenen Eigentumsvorbehaltes bezüglich 1/2 Miteigentumsanteil am Fabrikgebäude der ehemaligen Zanger OHG zuzustimmen, da er dieses Gebäude von Mark Zanger zu kaufen beabsichtige. Ich lehnte dies ab, da das CID Institut in Konsequenz des geplanten Verkaufes eigene Pläne für die Immobilienentwicklung entworfen hat. Dieses Projekt zur Einrichtung einer Internationalen Frauen-Kochschule für Immigrantinnen ist interessierten Projektträgerinnen zur Prüfung vorgelegt.
Nach der Email-Kontaktaufnahme eines Kaufinteressenten georg_79@gmx... mit Namen "Herr Müller" am 21.11.2017 wandte sich im Frühjahr 2018 telefonisch ein Herr Kaspersky oder Kasperczyk an mich, mit der Bitte, einer Löschung meines im Grundbuch eingetragenen Eigentumsvorbehaltes bezüglich 1/2 Miteigentumsanteil am Fabrikgebäude der ehemaligen Zanger OHG zuzustimmen, da er dieses Gebäude von Mark Zanger zu kaufen beabsichtige. Ich lehnte dies ab, da das CID Institut in Konsequenz des geplanten Verkaufes eigene Pläne für die Immobilienentwicklung entworfen hat. Dieses Projekt zur Einrichtung einer Internationalen Frauen-Kochschule für Immigrantinnen ist interessierten Projektträgerinnen zur Prüfung vorgelegt.
Nicht-Weiterführung
der Firma Zanger und Verkaufsversuche des Grundstückes sind als
Konditionen meines Anspruches auf Auszahlung bzw. Nutzung meiner
anteiligen Gebäudehälfte nunmehr eingetreten, so dass ich deswegen
jetzt Klage zur Durchsetzung meines Anspruches auf anteilige
Auszahlung erhebe.
2. Klagegrund
Seit meiner Niederlassung
in Weilmünster am 21. Juni 2002 baue ich mein ehemaliges
naturwissenschaftliches Beratungsbüro PLAN GbR unter dem Namen CID
Forschung neu auf, wobei die Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit
meines Fabrikgebäudeanteiles einen stark limitierenden Faktor für
die Entwicklung meines Unternehmens bedeutet haben. Dabei erwies sich
die juristische Durchsetzung meines Rechtsanspruches auf anteilige
Nutzung meiner Fabrikgebäude-Hälfte über das Amtsgericht Weilburg
als unmöglich. Von Seiten des Mark Zanger kam es im Zeitraum 2002 -
2012 zu dutzenden von Behinderungen, Tätlichkeiten, körperlichen
Angriffen und Körperverletzungen bei Passagen meiner Person über
den Fabrikhof und zu Beschädigungen, Diebstählen und Zerstörungen
von oder an Gütern und Gegenständen die ich auf dem im gemeinsamen
Besitz befindlichen Fabrikgrundstück abgestellt oder aufgebaut
hatte. Juristische Auseinandersetzungen in Folge dieser Belästigungen
nahmen über die Hälfte des Gesamtzeitaufwandes meiner Bürotätigkeit
in Anspruch wobei ich mich zwischen 2002 und 2006 ohne anwaltliche
Vertretung gegen dutzende Verleumdungen, Denuntiationen und Rufmord
zur Wehr zu setzen hatte und meine eigentliche Unternehmenstätigkeit
durch die Notwendigkeit zur Abwehr dutzender konstruierter Verfahren
blockiert wurde.
Zwischen Juni 2010 und
Juni 2011 kam es zur Zerstörung des Hauseinganggartens des CID
Institutes durch Mark Zanger mit Folge von Sachschäden in Höhe von
19.730 Euro. Im September 2010 reichte ich am Amtsgericht Weilburg
bei der Amtsrichterin Frau Dr. Roessing entsprechende Klage unter
Az.: 5 C 570/10 ein. In der Folge wurde am 20./21.6.2011 vom
Antragsgegner eine Betonversiegelung der betreffenden
Grundstücksteilfläche vorgenommen, durch welche vom eingetragenen
Wasserleitungs-Grunddienstbarkeitsrecht betroffene Kanalisationsteile
meiner Abwasserleitung verlaufen, die durch die absichtliche
Versiegelung für mich unzugänglich gemacht wurden, was heute
notwendige Reparaturarbeiten an den darunter verlaufenden
Abwasserleitungen verunmöglicht bzw. unnötig verkompliziert und
verteuert. Seit September 2017 treten in diesem Zusammenhang bei
Starkregen Überflutungen der Souterrain-Räume meines Wohnhauses und
Institutsgebäudes durch Wasserrückstau in der abfliessenden
Regenwasserkanalisation auf.
Wegen der durch die
Auseinandersetzung um die Fabrikgrundstücks-Teilnutzung durch mein
im Aufbau befindliches naturwissenschaftliches Unternehmen negativen
Geschäftsentwicklung war ich ab November 2012 gezwungen, als
Selbständiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
SGB II der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Seit 2013
formierte ich so unter Ausnutzung der räumlichen Gegebenheiten
meines Wohnhaus-Grundstückes das bisherige Consulting Büro in ein
unabhängiges Medieninstitut für Studien und Publikationen im
Internet um. Das heutige CID Institut verfolgt dabei langjährige
Studien- und Publikationsprojekte zu Sachthemen und bietet die
Ergebnisse gemeinnützig in Form von langjährig fortgeschriebenen
Schriftenreihen im Internet zur Konsultation an. Ein paralleles
Dienstleistungsangebot umfasst Leistungsangebote der
Institutseignenen Bildagentur, des angeschlossenen Botanischen
Institutsgartens sowie eines Begleitungs- und Beratungsprojektes für
einen spezifischen Kundinnenkreis. Trotz voranschreitender
wirtschaftlicher Erfolge ist die Finanzsituation des CID Institutes
bisher aber weiterhin prekär und marginal. Ab 1. Juni 2018 hat zudem
das Jobcenter Weilburg der Bundesanstalt für Arbeit die
Leistungszahlungen an mich blockiert.
In den Monaten April 2018
bis Juli 2018 kam es zudem zu wiederholten Einbrüchen des
Fabrikbetreibers Mark Zanger und/oder Anderer in den Botanischen
Garten des CID Institutes mit der Folge der vorsätzlichen und
gezielten Beschädigung von Gartenpflanzen. Dabei kamen auch
gartenfremde Substanzen wie Bleichherbizide oder Kältesprays zur
Abtötung von symbolisch bedeutsamen Einzelbäumen zum Einsatz.
Fruchtbüsche wurden systematisch mit Messern beschädigt oder
zerstört. Da der Botanische Garten Heilkräuter für die Zubereitung
von Heiltees regelmässig an einen festen Kundinnenkreis ausliefert,
ist der Chemikalieneinsatz eine Straftat.
3. Forderungen
Zu Punkt 1.:
Durchsetzung einer monatlichen Mietzahlung als Ausgleich für den
ökonomischen Betriebsverlust in Folge der Verweigerung der
eigenständigen Nutzung meiner Räumlichkeiten
Die in der mündlichen
Verhandlung vom September 1997 im Notariat Oberstebrink-Bockholt in
Usingen verabredete Regelung zur anteiligen Fabriknutzung durch mich
und Mark Zanger beinhaltete eine Aufteilung des Gebäudes nach Etagen
in der Form, dass das Unternehmen PLAN / PIEDRAS DEL RIO (Heute : CID
Institut) die Betriebsräume des Parterres der Fabrik zur Einrichtung
seiner Büro und Atelierräume übernehmen wird. Der durch die nicht
veränderbare Lage aller Funktionsräume (Heizung, Tankraum,
Sanitärräume, Verbrauchszählanlagen) im Erdgeschoss entstehende
Netto-Flächennutzungs-Nachteil für mein Unternehmen sollte durch
einen noch zu berechnenden höheren Gebäudebetriebskostenanteil
ausgeglichen werden, den das Nachfolgeunternehmen der Zanger OHG des
Mark Zanger zu übernehmen hätte.
Die demnach von mir bzw.
PLAN zu nutzenden Räume beschränkten sich auf das sogenannte
„Lager“ links des hofseitigen Fabrikeinganges gelegen und den
„Packraum“ rechts des hofseitigen Fabrikeinganges. In letzterem
waren am 7./8.10.1997 von mir Renovierungsarbeiten zur Einrichtung
eines Büros begonnen worden, Fussbodenplatten teilweise verlegt und
Mobiliar untergestellt worden. Der zwischen dem Packraum und dem
Lager befindliche Flur sollte zum Treppenaufgang in das Obergeschoss
hin durch eine Mauer getrennt werden, so dass ein unabhängiger
Fabrikgebäude-Eingang zum Unternehmen PLAN geschaffen würde.
Desweiteren bestanden Optionen zur ebenso unabhängigen Nutzung des
Lackraumes und des Mannschaftsraumes mit entsprechender Separierung
der Räume durch eine zweite Trennwand zum Treppen-Aufgang zur Zanger
OHG im Obergeschoss. Dem Im OG gelegenen, getrennten Unternehmensteil
stand so der Zugang zu Sanitärräumen, Tanklager und Heizungskeller
im Parterre über das Treppenhaus frei, aber kein Zugang zu den
Betriebsräumen von PLAN.
Mit dem Argument, die
Maschinen und Geräte im „Lager“ und im „Lackraum“ seien für
die Fortführung der Geschäftsaktivitäten der Zanger OHG, die ihren
Aktivitätsschwerpunkt im Obergeschoss des Gebäudes unterhält,
unverzichtbar, blockierte Mark Zanger in der Folge die weiteren
Schritte zur faktischen Gebäudeaufteilung. Um dieses Unternehmen
nicht in existenzielle Komplikationen zu bringen wurde in der Folge
bei der Verfassung des Vertragstextes „Wierzgalla/Weilburg -
Urkundenrolle 134/98“ mein Anspruch auf Auszahlung meines
Eigentumsanteiles bzw. auf Nutzung meiner Gebäudehälfte derart
konditioniert, das dieser Eigentumsanspruch in dem Moment einsetzt,
wenn die Karl Zanger und Söhne OHG nicht mehr in der bestehenden
Form weitergeführt wird.
Dieser Zustand ist nun
eingetreten. Die ehemalige Produktionsstätte von
optisch-feinmechanischen Instrumenten ist mittlerweile in eine
Betriebsstätte verwandelt worden, die weder spezielle, eigene
Räumlichkeiten einer Verpackungs- und Versandabteilung benötigt,
die nicht auch in der 1. Etage der Fabrik eingerichtet werden könnte,
noch ein unabhängiges Metall- und Metallzuschnittslager braucht.
Beide Räumlichkeiten liegen seit Jahren brach und werden als
Abstellkammern genutzt. Das Raumaufkommen in der 1. Etage mit 3
Büroräumen und 2 Werkstattsälen ist ebenso weitgehend ungenutzt
und birgt genügend Platz zum Transfer der im Untergeschoss
abgestellten Maschinen und Materialien.
Der Konditionierungsgrund
„Nicht mehr Weiterführung der Karl Zanger & Söhne OHG“ ist
seit längerem eingetreten, da der ehemalige Inhaber dieses
Unternehmens, Mark Zanger, heute als Firma Winkelruten auftritt und
den Titel des ehemaligen Familienbetriebes Zanger OHG zwar
möglicherweise formell noch aufrechterhält, ohne dass aber eine
registrierbare Geschäftsaktivität weitergeführt würde, die einen
Raumbedarf begründen würde.
Von Seiten des CID
Institutes ist die Planung der Einrichtung eigener Atelier- und
Büro-Räume im Fabrikgebäude zur Entlastung der Wohnsituation im
Wohnhaus und Institutsgebäude Nassauer Strasse 23 a mittlerweile
aufgegeben worden, da in Folge der Nutzungsblockade des ½
Fabrikgebäudeanteiles durch Mark Zanger seit 2002 ein personeller
Abgang von nunmehr 4/6 permanenten bzw. temporären Hausbewohnern und
Hausbewohnerinnen entstanden ist.
Wegen der organischen
Verbindung der Grundstücke des CID Institutes Nassauer Strasse 23a
(52/3) und des Fabrikgrundstückes 23 (52/4) und der weiteren
Entwicklungsplanung des Institutes stellt die Gesamt-Wohn- und
-Geschäftsanlage jedoch einen nicht nur ideellen hohen Wert dar, der
aus der Sicht des CID Institutes konstruktiv genutzt werden muss. So
sieht das Zukunftsprojekt der Institutsentwicklung die Integration
der westlichen Teilfläche des Fabrikgrundstückes in den Botanischen
Garten des CID Institutes vor der dort eine Umgestaltung der
Industriebrache in einen Botanischen Skulpturen-Garten mit
Sommer-Pergolarestaurant zum Ziel hat. Zeitgleich wird im Erdgeschoss
des Fabrikgebäudes eine von einem Unagbhängigen Frauen-Trägerverein
organisierte und betriebene Internationale Kochschule für
Immigrantinnen in marginalen Lebenssituationen eingerichtet und
geleitet, die Kochkurse für landestypische Gerichte aus allen
Weltregionen anbietet und das Gartenrestaurant betreibt. Dieses
Projekt wird derzeit interessierten Trägern vorgestellt, die die
Einrichtung des Küchen-Kursraumes und den Aufbau des Trägervereines
bewerkstelligen sollen. Das CID Institut würde unter der Bedingung
der begleitenden Beteiligung am Projekt seinen ½ Gebäudeanteil der
Internationalen Kochschule zur Verfügung stellen.
Für den Zeitraum ab dem
1. Juni 2018 bis zur Übernahme der Räumlichkeiten durch den
Trägerkreis der Internationalen Kochschule erhebe ich die Forderung
auf Zahlung einer monatlichen Raummiete für meinen ungenutzt brach
daliegenden ½ Miteigentumsanteil am Fabrikgebäude in Höhe von 500
Euro pro Monat gegen Mark Zanger.
Die Zahlung der
monatlichen Miete erfolgt durch Mark Zanger per Banküberweisung zum
jeweils Ersten Tag des Monates auf mein Girokonto bei der
Frankfurter Volksbank
BIC FFVBDEFF
IBAN
DE72501900004201604759
Kontoinhaber : Peter
Zanger
rückwirkend ab dem
1.6.2018, so dass derzeit ein Schuldbetrag von 1000 Euro aufgelaufen
ist.
Die 1. Aufforderung zur
Zahlung der Miete erfolgte am 8.5.2018 per Rechnungszustellung und
begleitendes Forderungsschreiben. Mahnungen wegen Nichteinhaltung der
Mietzahlungsfristen erfolgten am 31.5.2018 mündlich sowie mehrfach
per Email an mark-zanger@winkelrut.... im Zeitraum 1.6.2018 bis 20.7.2018.
Zu Punkt 2.: Durchsetzung der Zahlung einer Sachkostenrechnung für
Verbauungsbeseitigung vom 8.5.2018 gegen Mark Zanger
Im
Jahr 2003 war von Mark Zanger, Herrn Rainer Lewalter und einer
dritten, unbekannten männlichen Person ohne vorherige Absprache mit
mir ein Maschendrahtzaun entlang meiner Grundstücksgrenze zum
Wohnhaus Gertrud Zanger gesetzt und, nachdem sich herausstellte, dass
der Zaun etwa 1 Meter zu weit westlich der Grenze in meinem Garten
durch in eingegrabene Betonklötze einzementierte Zaunpfosten
verankert worden war, im Juni 2011 zurückgenommen und neu gesetzt
worden. Dabei blieben die abgesägten Metallpfosten und bis zu 1
Meter tief im Boden eingegossenen Betonklötze im Gartenboden meines
Grundstückes zurück und wurden von den Verursachern des Eingriffes
nicht, so wie es deren Verpflichtung gewesen wäre, ausgegraben und
abtransportiert. Statt dessen überdeckten und kaschierten diese den
zurückgelassenen Metallschrott und Betonschutt notdürftig mit
aufgescharrter Erde was zu einem signifikanten Nutzungsverlust der
Pflanzfläche im betroffenen Gartenbereich führte, den Garten-Boden
kontaminierte und den Wert der Pflanzanlage reduzierte.
Insgesamt 7 dieser Betonverfüllungen mussten im Frühjahr 2018 vom CID Institut einzeln per Hand ausgegraben werden, da ein Maschineneinsatz nicht möglich war. Dabei ergab sich ein erhöhter Zeitaufwand insbesondere wegen des notwendigen Schutzes des Wurzelwerkes der in der Umgebung der Betonverfüllungen zwischenzeitlich aufgewachsenen Pflanzen und des bei Zaunsetzung eingefüllten Steinschuttes. Eine Kostenrechnung für den Aufwand wurde erstellt un dem Verurasacher der Bodenkontamination, Mark Zanger, mit Begleitschreiben zugestellt. Die ausstehende Bezahlung der Rechnung wurde am 31.5.2018 mündlich angemahnt.
Pro Einzelentfernung eines Betonklotzes wurde bei einem gemeinhin gültigen Arbeitsstundensatz von 45,-- Euro plus MwSt die Entfernungspauschale von 1 ½ Stunden Arbeitszeit angesetzt. Für das anschliessende Verfüllen der Grablöcher mit Gartenerde und das Wiederbepflanzen pauschal den Satz einer weiteren ½ Arbeitsstunde, was in der Gesamtsumme 7 x 2 Arbeitsstunden á 45,-- Euro ohne MwSt ergibt. Damit ergibt sich eine Gesamtrechnungssumme von 630 Euro, zahlbar zum 8.6.2018 auf das bereits oben angegebene Konto IBAN DE72501900004201604759 BIC FFVBDEFF.
Insgesamt 7 dieser Betonverfüllungen mussten im Frühjahr 2018 vom CID Institut einzeln per Hand ausgegraben werden, da ein Maschineneinsatz nicht möglich war. Dabei ergab sich ein erhöhter Zeitaufwand insbesondere wegen des notwendigen Schutzes des Wurzelwerkes der in der Umgebung der Betonverfüllungen zwischenzeitlich aufgewachsenen Pflanzen und des bei Zaunsetzung eingefüllten Steinschuttes. Eine Kostenrechnung für den Aufwand wurde erstellt un dem Verurasacher der Bodenkontamination, Mark Zanger, mit Begleitschreiben zugestellt. Die ausstehende Bezahlung der Rechnung wurde am 31.5.2018 mündlich angemahnt.
Pro Einzelentfernung eines Betonklotzes wurde bei einem gemeinhin gültigen Arbeitsstundensatz von 45,-- Euro plus MwSt die Entfernungspauschale von 1 ½ Stunden Arbeitszeit angesetzt. Für das anschliessende Verfüllen der Grablöcher mit Gartenerde und das Wiederbepflanzen pauschal den Satz einer weiteren ½ Arbeitsstunde, was in der Gesamtsumme 7 x 2 Arbeitsstunden á 45,-- Euro ohne MwSt ergibt. Damit ergibt sich eine Gesamtrechnungssumme von 630 Euro, zahlbar zum 8.6.2018 auf das bereits oben angegebene Konto IBAN DE72501900004201604759 BIC FFVBDEFF.
Der
Schuldner Mark Zanger ist bis zum, heutigen 31.7.2018 mit der Zahlung
in Verzug. Hiermit erhebe ich Klage auf Durchsetzung der
Zahlungsforderung in Höhe von 630 Euro gegen Mark Zanger.
zu
Punkt 3.: Durchsetzung der Beseitigung einer Verbauung auf
Grundstücken mit eingetragenen Dienstbarkeiten / Wasserleitungsrecht
gegen Mark Zanger
Am
20.6.2011 wurden im Bereich des Hauseinganges zum CID Institut auf
einer angrenzenden Grundstücksteilfläche des Fabrikgrundstückes
Nassauer Strasse 23 (52/4) von Andreas Plahl im Beisein Mark Zangers
mit dem Radbagger PW110R D109 Grabungen entlang des Zugangsweges zu
meinem Hauseingang begonnen. Unter Hinweis auf meinen ½
Miteigentumsanteil am Fabrikgrundstück forderte ich von Herrn Plahl
den sofortigen Stop der Bauarbeiten. Der Bauunternehmer setzte
trotzdem gegen meinen Willen die Baggerarbeiten fort.
Noch
während des Baggereinsatzes erfolgte meinerseits die telefonische
Kontaktaufnahme mit dem Bauunternehmen Plahl in der Breslauer Strasse
1, 35789 Weilmünster und der Aufforderung zum Rückzug des
Firmenbaufahrzeuges. Dem folgte eine weitere, sofort zugestellte
schriftliche Aufforderung zum Baustop. Im weiteren Verlauf des 20.
Juni 2011 reichte ich am Amtsgericht Weilburg im Rahmen des laufenden
Verfahrens 5 C 570/10 bei Frau Amtsrichterin Diemer und beim mich
vertretenden Rechtsanwalt Eberhard Pauly einen Antrag auf
Einstweilige Verfügung gegen Mark Zanger und Andreas Plahl zum
sofortigen Stop der Bauarbeiten ein.
Am
21.6.2011 erfolgte durch Mark Zanger, Andreas Plahl, Hans Takaczs und
ein Zementlieferunternehmen aus dem Main Kinzig Kreis die
Versiegelung des Bodens im Bereich des meinem Hauseingang
vorgelagerten Fabrikgrundstücksteiles mit metallarmiertem Beton auf
einer Fläche von ca. 44 Quadratmetern. Damit wurde in erster Linie
die Restauration des Botanischen Gartens im Hauszugangsbereich des
CID Institutes durch die Zementverbauung zu einem Zeitpunkt
verunmöglicht, während welchem das Verfahren 5 C 570/10 zur
Wiederherstellung der Gartenfläche am Amtsgericht Weilburg geführt
wurde.
In
zweiter Linie erfolgte wissentlich durch den Weilmünsterer
Bauunternehmer Andreas Plahl und Mark Zanger die Verbauung einer
Fläche unterhalb welcher die Regenwasser-ableitende Kanalisation
meines Hauses verläuft. Dabei ist mir genaue Lage der das
Regenwasser aufnehmenden Zisterne heute noch unbekannt. Dass Mark
Zanger aber im Besitz von Detailinformationen zu dem irregulären
Verlauf der von meinem Haus abfliessenden Regenwasserkanalisation
sein muss, die im Jahre 1969 entgegen der genehmigten und
hinterlegten Kanalisations-Baupläne in Richtung Norden statt in
Richtung Osten verlegt worden war, geht aus einem von ihm per Hand
gezeichneten Kanalisations-Lageplan vom 22.6.2018 hervor.
Kopie
des Kanalisationsplanes von Mark Zanger mit Lage der
Regenwasserzisterne am Eingang zum
CID Institut, die durch die am 21.6.2011 verlegte Betonplatte
beeinträchtigt wird
Seit
September 2017 treten vermehrt während starker Niederschläge
Rückstauungen in der ableitenden Regenwasserkanalisation des
wassersammelnden Flachdach-Beckens meines Bungalow-Wohnhaus-Daches
auf, die zur Überflutung der Souterrain-Räume mit über die
Waschbecken-Siphons ansteigendem Stauwasser führen. Dabei kommt es
zu Rückstauphänomenen die darauf schliessen lassen, dass nördlich
der Hauswand meines Wohnhauses bzw. des CID Institutsgebäudes zwei
abfliessendes Wasser aufnehmende Zisternen existieren müssen, die
nach ab 1 Stunde Dauuerregen überlastet werden, vollaufen und das
nachfliessende Regenwasser in mein Haus zurückstauen.
Zur
Reparatur und Beseitigung des Kanalisations-Schadens ist der Zugang
zu den unterhalb der am 20.6.2011 verlegten Betonplatte notwendig so
dass diese in allernächster Zeit beseitigt werden muss. Die
notwendigen Tiefbauarbeiten zur Lokalisation des exakten
Kanalverlaufes und der Analyse des den Rückstau verursachenden
Schadens und werden vom CID Institut begonnen, wenn die Betonplatte
beseitigt ist. Die Kosten für die Beseitigung haben die Verursacher
des gegen meinen Willen angerichteten Bauschadens, Mark Zanger und
Andreas Plahl zu tragen.
Hiermit
klage ich wegen absichtlicher und böswilliger Verbauung einer
Grundstücksteilfläche mit eingetragenem Wasserleitungsrecht zu
meinen Gunsten auf Beseitigung der Betonversiegelung vom 21.6.2011
gegen Andreas Plahl und Mark Zanger.
Zu Punkt 4.: Durchsetzung der Einhaltung eines Betretungsverbotes
des Botanischen Gartens des CID Institutes für Mark Zanger und seine
Angehörige, Mitarbeiter, Freunde und Anhänger
Auf dem Grundstück
meines Wohnhauses Nassauer Strasse 23 a (52/3) pflegt und entwickelt
das CID Institut einen seit 1969 aufgebauten Waldpark als Botanischen
Institutsgarten. Ziel und Aufgabe des Institutsgartens sind Pflege,
Erhaltung und Vermehrung der Gesamtkomposition der von der
Gartengründerin im Verlauf der vergangenen 40 Jahre
zusammengetragenen, angepflanzten und aufgezogenen, besonderen
Pflanzenzusammensetzung. Die Erhaltungs- und Vermehrungszuchten im
Botanischen Institutsgarten fördern insbesondere Medizinalpflanzen
bzw. Heilkräuter sowie Neophyten, Zierpflanzen und in der regionalen
Natur seltene Wildkräuter. Das CID Institut nutzt den
Institutsgarten als Studien- und Experimentalfläche sowie als
Standort für Naturfotografie. Ergebnisse und Erkenntnisse der
Studien- und Dokumentationstätigkeit des CID Institutes fliessen in
Publikationen mehrerer vom Botanischen Garten herausgegebener und im
Internet publizierter Schriftenreihen ein. Der Botanische
Institutsgarten selbst ist im Internet auf der Homepage
www.jardin-botanico-instituto-cid.blogspot.com
dargestellt.
Auf Teilflächen des
Gartens pflanzt und vermehrt das CID Institut die Heilkräuter Mentha
rosmarine und Melissa officinalis. Für
den Konsum dieser Pflanzen zur Zubereitung von Heiltees existiert
seit mehreren Jahren ein fester Abnehmerinnenstamm. Als Bestandteil
des „Escort-Projektes“ des Institutes bietet CID neben der
Auslieferung der selbst angebauten Medizinalpflanzen auch einen
Bestell- und Lieferservice für Heilpflanzen an, so dass die
Produktion dieser Kräuter einen ökonomischen Faktor der
Institutsaktivität darstellt.
Die ursprüngliche
Flächenausdehnung des Botanischen Institutsgartens des CID
Institutes umfasste bis 2010 auch eine Teilfläche des
Fabrikgrundstückes (52/4) im Anschluss an den Hauseingang zum
Wohngebäude. Diese Gartenteilfläche hat eine Ausdehnung von etwas
mehr als 50 Quadratmetern und wurde im Jahr 2003 durch Zaunsetzung
als vom Fabrikhof unabhängiger Zugang zum heutigen Institutsgebäude
abgetrennt, um so der Grunddienstbarkeit des Wegerechtes der Bewohner
von 52/3 über das Grundstück 52/4 nachzukommen.
Trotzdem kam es in den
Jahren 2004-2007 zu mehrfachen Störungen der selbständigen
Hauseingangsgestaltung der Bewohner von Nassauer Strasse 23 a (52/3)
durch den Fabrikbetreiber Mark Zanger, wobei Pflanzen beseitigt und
Bodendekorationen zerstört wurden. Nach der aufwendigen Anlage eines
gärtnerisch und künstlerisch professioneller gestalteten
Hauseingangsgartens des Wohnhauses und CID Institutes ab Juli 2007
wurde diese Gartenanlage auf Initiative und Betreiben von Mark Zanger
nochmals im September 2009 attackiert und dann im Juli 2010 durch
Baumaschineneinsatz der Firma Peter Hohm im Auftrag der „Firma
Zanger“ komplett zerstört und dabei die Kommunikationsverbindung
zum Wohnhaus gekappt. Der angerichtete Sachschaden betrug ca. 20.000
Euro. Aus der amtsrichterlich unterstützten Zerstörungsaktion
resultierte die bereits oben erwähnte Schadensersatzklage 5 C
570/10.
Nach einer temporären
Ruhephase häufen sich seit 2017 wieder gezielte Attacken auf
einzelne Gartenpflanzen wobei es sowohl zum Einsatz von Giftstoffen
und Säuregemischen als auch von mechanischen Beschädigungen von
Pflanzenteilen oder sogar vollständigen Pflanzen kam. Im Jahr 2017
wurde so ein Seidelbastbusch vergiftet und die gesamte experimentelle
Aufzucht erstmalig erfolgreich aus deutschem Saatgut angezogener
Araukarien zerstört, sowie ein Korallenbaum schwer beschädigt.
In 2018 begann im Monat
März eine offensichtlich durchdachte Attacke auf Gartenpflanzen die
für die Gartengründerin von besonderer emotionaler Bedeutung waren.
Beschädigt wurden dabei systematisch Johannisbeerbüsche, ein
Wacholder, eine Eibe und ein Maulbeerbaum durch systematische
Verletzungen der Stammgründe und einzelner Äste der Pflanzen mit
Schneidwerkzeugen mittels Abschabungen der Rinde. An einer Pflanze
wurde Kältespray oder Bleichherbizid angewendet. Mehrere Pflanzen
verstarben.
Parallel zu der Attacke
wurde auf dem Friedhof Weilmünster an der „Anonymen
Begräbnisstätte“ ein dort von der Gartengründerin und Mutter des
Institutsleiters im Jahre 2003 zur Erinnerung an ihren Ehemann
angepflanzter Wacholderbusch ebenfalls auf ähnliche Weise durch
Abschaben der Rinde beschädigt, so dass offensichtlich ein durchdachter
Zusammenhang zwischen den Angriffen auf die Pflanzen existiert.
Tatsächlich erhielt das
CID Institut in Folge der systematischen Pflanzenbeschädigungen per
Email ein Selbstbezichtigungsschreiben des Fabrikbetreibers Mark
Zanger in welchem dieser seinen unerlaubten bzw. per zuvor
ausgesprochenem Betretungsverbot verbotenen Einsatz zur
Wesensbeseitigung in der Umgebung meines Hauses bzw. im Botanischen
Garten des CID Institutes gesteht.
Kopie einer Email von Mark
Zanger Winkelruten.de zeitparallel zum Auftreten der
Rindebeschädigungen an Johannisbeerbüschen im Botanischen
Institutsgarten
Im Verlaufe des Monats
Juni 2018 kam es zu mehrfachen Attacken auf Äste einer am
Hauseingang zum CID Institut wachsenden Thuja, wobei seit Jahren in
Form eines natürlichen Eingangs-Torbogens gärtnerisch gestaltete
und gepflegte Äste abgerissen wurden um so eine Einblickachse in den
dahinter verborgenen Garten aufzuarbeiten. Gleichzeitig wurden auf
der Betonplatte vor dem Hauseingang von Mark Zanger
Zielscheiben-Symbole aufgekritzelt.
Die Eingriffe von
Gartenfremden in den Botanischen Garten des CID Institutes stellen
eine schwere Schädigung und Störung des Institutsbetriebes dar und
bedeuten wirtschaftliche Verluste für mein selbständiges
Unternehmen. Zudem generieren sie zusätzliche Kostenfaktoren und
beanspruchen ungerechtfertigten Zeitaufwand für Überwachung und
Abwehr. Für die Konsumentinnen der im Garten produzierten
Nutzpflanzen stellt der Einsatz von Agrarchemikalien,Giften und
Säuren eine unakzeptable Bedrohung und Gefährdung dar.
Ich erhebe Klage auf
Unterlassung und Strafandrohung gegen Mark Zanger und Andere im Falle
der Fortsetzung der Sachbeschädigungen und des Hausfriedensbruches.
Weilmünster, Dienstag,
31. Juli 2018
Dipl. Biol. Peter Ulrich
Zanger
Institutsleiter CID
Institut